Erstellen Jahresabschluss Handels- und Steuerrecht

 

 

Erstellung von Jahresabschlüssen nach Handels- und Steuerrecht für alle Unternehmensformen.

 

Somit insbesondere (auch) für:

  • Einzelkaufleute

  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung

  • gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung

 

Handelsrechtliche und steuerrechtliche Jahresabschlüsse haben unterschiedliche Aufgaben und richten sich an verschiedene Adressaten. 

 

Handelsrechtlicher Jahresabschluss

 

Gilt für alle Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB):

  • Einzelkaufleute (EK)

  • Personengesellschaften (OHG, KG)

  • Kapitalgesellschaften (AG, (g)GmbH, Genossenschaft)

Besteht aus:

  • Bilanz

  • Gewinn- und Verlustrechnung

  • Anhang

  • u.U. Lagebericht

Benötigt für:

  • Beschlussfassungen der Gesellschaft

  • Einreichung bei Banken

  • Einreichung beim Bundesanzeiger

  • Statusprüfungen bei Insolvenzgefahr

 

Steuerrechtlicher Jahresabschluss

 

Gilt für alle Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB):

  • zusätzlich zum handelsrechtlichen Jahresabschluss

  • nur in Ausnahmefällen kann eine sogenannte Einheitsbilanz (Handelsbilanz gleich Steuerbilanz) erstellt werden

Gilt für alle sonstigen Unternehmen:

  • wenn bei Gewerbetreibenden oder Land- und Forstwirten die Besteuerungsgrenzen überschritten sind

  • bei freiwilliger Aufstellung

Besteht aus:

  • Bilanz

  • Gewinn- und Verlustrechnung

Benötigt für:

  • Finanzamt

  • Banken (wenn nur Steuerbilanz) 

 

 * Wie hoch sind die Besteuerungsgrenzen zur Buchführungspflicht ?

 

Muss für Ihr Unternehmen weder ein handelsrechtlicher Jahresabschluss noch ein steuerrechtlicher Jahresabschluss erstellt werden, braucht beim Finanzamt als 'Jahresabschluss' nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung eingereicht zu werden.

 

* Ich bin nicht buchführungspflichtig: Hier geht's zur Einnahme-Überschuss-Rechnung

 

Zum Erstellen eines Jahresabschlusses gehört standardmäßig:

  • Übernahme (bei Buchhaltung nicht in Kanzlei) und Fortentwicklung der abgestimmten Summen und Salden der Finanzbuchhaltung oder

  • vorherige Erstellung einer Jahresbuchhaltung, wenn bisher noch keine Finanzbuchhaltung vorhanden ist (eigenständige Leistung)

  • Führen einer Anlagenbuchhaltung nach Handels- und Steuerrecht

  • Überprüfung der wesentlichen Geschäftsvorfälle und Belege nach periodengerechter Zuordnung

  • Abgleich der offenen Posten

  • stichprobenartige Überprüfung einzelner Geschäftsvorfälle und Belege hinsichtlich umsatzsteuerlicher und ertragsteuerlicher Richtigkeit

  • Erstellen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

  • Erstellen Anhang, wenn erforderlich

  • Erstellen eines kurzen Erläuterungsberichts zum Jahresabschluss

Die folgenden Leistungen können zusätzlich beauftragt werden (eine Beauftragung ohne die Standardleistungen Jahresabschluss ist nicht möglich):

  • Erstellen eines detaillierten Erläuterungsberichts zum Jahresabschluss

  • Beurteilung wichtiger Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung auf Plausibilität

  • umfassende Überprüfung wichtiger Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung

  • Einreichung des Jahresabschlusses beim Bundesanzeiger zu Veröffentlichung

 

Gerne erstellen wir Ihnen für den Jahresabschluss ein Angebot, welches in einem persönlichen Gespräch erläutert werden kann. Für das Angebot werden folgende Angaben benötigt:

  • Unternehmensform

  • Unternehmensgegenstand

  • Höhe der Bilanzsumme

  • Höhe des Jahresumsatzes und der sonstigen Erträge

  • Finanzbuchhaltung vorhanden (ja / nein)

  • falls nein: (ungefähre) Anzahl der zu tätigenden Buchungen (wenn bekannt)

  • Art der Einreichung der Belege (Papier / digital / gemischt)

  • Buchung mit Kostenstellen notwendig ?

 

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