Erstellen Einnahme-Überschuss-Rechnung
Erstellung von Einnahme-Überschuss-Rechnungen für Kleinbetriebe und Freiberufler.
Somit insbesondere (auch) für:
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Einzelgewerbetreibende
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Freie Berufe (Rechtsanwälte, Ärzte, Zahnärzte, Architekten, etc.)
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Gesellschaften bürgerlichen Rechts
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gemeinnützige und wirtschaftliche Vereine
Eine Einnahme-Überschuss-Rechnung kann nur erstellt werden, wenn das Unternehmen nicht der Buchführungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch (zB. bei GmbH, KG, Genossenschaft) oder der Abgabenordnung unterliegt.
* Ich bin buchführungspflichtig nach dem Handelsgesetzbuch: Hier geht's zum Jahresabschluss
* Wie hoch sind die Besteuerungsgrenzen zur Buchführungspflicht nach der Abgabenordnung ?
Die Einnahme-Überschuss-Rechnung wird vorrangig rein für steuerliche Zwecke zur Abgabe beim Finanzamt erstellt. Adressaten können aber auch Banken oder andere Behörden sein.
Zum Erstellen einer Einnahme-Überschuss-Rechnung gehört standardmäßig:
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Übernahme (bei Buchhaltung nicht in Kanzlei) und Fortentwicklung der abgestimmten Summen und Salden der Finanzbuchhaltung oder
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vorherige Erstellung einer Jahresbuchhaltung, wenn bisher noch keine Finanzbuchhaltung vorhanden ist (eigenständige Leistung)
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Aufnahme und Fortentwicklung von Anlagegütern
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Überprüfung der wesentlichen Geschäftsvorfälle und Belege nach periodengerechter Zuordnung (10-Tage-Regel)
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Abgleich der offenen Posten (wenn vorhanden)
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stichprobenartige Überprüfung einzelner Geschäftsvorfälle und Belege hinsichtlich umsatzsteuerlicher und ertragsteuerlicher Richtigkeit
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Erstellen Gewinnermittlung nach § 4 (3) EStG
Gerne erstellen wir Ihnen für die Einnahme-Überschuss-Rechnung ein Angebot, welches in einem persönlichen Gespräch erläutert werden kann. Für das Angebot werden folgende Angaben benötigt:
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Unternehmensform
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Unternehmensgegenstand
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Höhe des Jahresumsatzes und der sonstigen Erträge
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Finanzbuchhaltung vorhanden (ja / nein)
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falls nein: (ungefähre) Anzahl der zu tätigenden Buchungen (wenn bekannt)
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Art der Einreichung der Belege (Papier / digital / gemischt)